Die Frage, was eine steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung kostet, ist ein oft im Mandantengespräch von beiden Seiten gemiedenes Thema.
Grundsätzlich gibt es für das Honorar des Steuerberaters drei Möglichkeiten:
- Abrechnung nach Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)
- Pauschalhonorar für bestimmte Leistungen
- Abrechnung nach Zeitaufwand
Die StBGebV gibt für die einzelnen Leistungen keinen
genauen Betrag, sondern einen Gebührenrahmen vor. Der
Steuerberater hat hier sein Honorar zwischen einer Mindestgebühr
und einer Höchstgebühr festzusetzen. Kriterien sind hierbei
beispielsweise der Schwierigkeitsgrad und der erforderliche
zeitliche Aufwand.
Möglicherweise kann man sich im Vorfeld auf einen bestimmten Gebührensatz
(zum Beispiel die Mittelgebühr) einigen.
Für regelmäßig anfallende und im Umfang abschätzbare Arbeiten kann die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Frage kommen.
In besonderen Einzelfällen kann die Gebührenordnung zu
unangemessenen Honoraren führen. Entweder viel zu hoch oder -
gemessen am Zeitaufwand - zu niedrig.
Die Abrechnung des Zeitaufwands kann oftmals dem Einzelfall eher
gerecht werden. Für Beratung in Routineangelegenheiten durch den
Steuerberater werden derzeit gemäß StBGebV 92,00 / Std.
verrechnet.
Die Höhe des Stundensatzes hängt ansonsten vom
Schwierigkeitsgrad des Falls, dem damit verbundenen
Haftungsrisiko und auch anderen Kriterien ab.
Bei Erstberatungen, in der die steuerliche Situation analysiert und erste Hinweise gegeben werden, berechne ich derzeit gemäß § 21 StBGebV 180,00 zzgl. 19% USt. Die Gebühr wird auf etwaige weitere Beratungen in der konkreten Angelegenheit angerechnet.
Es ist zumeist hilfreich, wenn die Frage des Honorars frühzeitig angesprochen und einvernehmlich geklärt wird.